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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ausgabe 01. August 2025)
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Form
1. 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge über von uns zu beschaffende und/oder herzustellende Waren und Werke (Ware) einschließlich Bedienungsanleitung und ggf. vereinbarter Zusatzleistungen wie Umbau, Montage, Wartung oder/und Schulung (Vertrag) zwischen der Apprich Secur GmbH (Apprich Secur / Wir) und unseren gewerblichen Kunden im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (Kunde). Unsere Leistung besteht insbesondere im sicherheitstechnischen Umbau von Basisfahrzeugen anderer Hersteller, die von uns beschafft oder vom Kunden beigestellt werden.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptieren wir auch dann nicht, wenn er im Rahmen seiner Auftragserteilung/Bestellung auf sie verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Wir behalten uns jedoch vor, in diesem Fall einen neuen Auftrag ohne den betreffenden Verweis zu verlangen.
1.3. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden (laufende Geschäftsbeziehung), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen und auf unserer Homepage jederzeit abrufbaren bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
1.4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und unsere Einzelfallangaben insbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern keine ausdrückliche Bindungsfrist angegeben ist. Sie verstehen sich vorbehaltlich etwa erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, z.B. aufgrund staatlicher Exportkontrolle, deren Erteilung im Risikobereich des Kunden liegen. Die Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung mindestens 4 Wochen gültig bleibt.
1.6. Nach Klärung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Details kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein verbindlicher Vertrag zustande. Dies gilt auch, soweit die Auftragsbestätigung geringfügige oder handelsübliche Abweichungen vom Auftrag (z.B. hinsichtlich Maßen, Oberflächen, Material, Farben, Design etc.) aufweist. Derartige Abweichungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht unverzüglich (in der Regel innerhalb von einer Woche) widerspricht.
1.7. Nach Vertragsschluss sind Leistungsänderungen nur noch einvernehmlich möglich. Sie sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der auch die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitplans festgehalten werden.
1.8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden (z.B. Fristsetzung, Widerspruch, Mängelanzeige, Minderung/Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform ein (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Preise und Zahlungsbestimmungen
2.1. Sofern nichts anderes gem. Ziffer 1(4) vereinbart oder angegeben, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise bzw. Verrechnungssätze als vereinbarte Vergütung, und zwar ab Werk sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, öffentlicher Abgaben (z.B. Zölle, Gebühren) und sonstiger Nebenkosten (z.B. Versandkosten).
2.2. Die vereinbarte Vergütung wird nach Maßgabe der individuellen Vereinbarungen (in der Regel in Höhe der vereinbarten Anzahlung bei Vertragsschluss, in jedem Fall aber vor Auslieferung der Ware) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Bei Werkverträgen, Umbauten und ähnlichen Anfertigungen sind wir jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes von uns bereits erbrachter Leistungen in Rechnung zu stellen.
2.3. Wir sind zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung für innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss noch nicht erbrachte Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, wenn es zu unvorhergesehen Änderungen der vertraglichen Kalkulationsgrundlage durch nicht unerheblich gestiegene Rohstoff-, Energie- oder sonstige Produktionskosten (um insgesamt mindestens 10%) kommt, die auch durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen nicht kompensiert werden. Ist die Preisanpassung für den Kunden unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde der Preisanpassung nicht innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Geltendmachung schriftlich zustimmt; das Rücktrittsrecht erlischt mit Zustandekommen einer schriftlichen Einigung über die Preisanpassung. In allen Fällen bleiben weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte der Parteien unberührt.
2.4. Unsere Rechnungsstellung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in elektronischer oder sonstiger Form. Alle Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung in EURO bzw. in der vereinbarten Währung auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.
3. Zahlungsverzug, Gegenrechte, Exportkontrolle
3.1. Der Kunde kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug, d.h. in der Regel mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 2(2). Der Verzugszins beträgt jährlich 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Vorbehaltlich weitergehenden Schadensersatzes haben wir daneben Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in gesetzlicher Höhe (derzeit 40 Euro). Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.
3.2. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unmittelbar unsere Hauptleistungspflicht aus demselben Vertrag betrifft (z.B. Minderung bei Mängeln).
3.3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungen etc.), dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen und bei Werkverträgen (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben in allen Fällen unberührt.
3.4. Unterliegt der Vertrag oder seine Erfüllung einer staatlichen Exportkontrolle, ist der Kunde zur Beibringung aller erforderlichen Erklärungen und Informationen (z.B. Endverwendungserklärung) verpflichtet. Liegen nicht alle nötigen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig vor, werden sie endgültig verweigert oder werden sie ganz oder teilweise widerrufen, können wir vom Vertrag zurücktreten und entsprechend § 645 BGB Teilvergütung und Auslagenersatz oder die in Ziffer 9(5) geregelte Pauschale verlangen. Dasselbe gilt bei nachträglichen Exportverboten und sonstigen staatlichen Export- oder Lieferbeschränkungen (z.B. Sanktionen, Embargos). Die gesetzlichen Rechte der Parteien bleiben unberührt.
4. Lieferbestimmungen, Gefahrübergang, Abnahme
4.1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Werk und Geschäftssitz in Ludwigsfelde, Deutschland, wo – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 269 BGB) – der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung Sofern nicht Selbstabholung oder eine bestimmte Versandart vereinbart ist, erfolgt die Lieferung in der von uns festgelegten Versandart an den Geschäftssitz des Kunden bzw. die vereinbarte Lieferadresse.
4.2. Übernehmen wir auf Wunsch des Kunden die Versendung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung). Zum Abschluss einer branchenüblichen Transportversicherung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Verzögert sich die Abholung oder Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Abhol-/Versandbereitschaft (Fertigstellung) auf den Kunden über. Für beigestellte Fahrzeuge und sonstige fremde Sachen endet eine Obhutspflicht und entsprechender Versicherungsschutz in jedem Fall spätestens 7 Tage nach Fertigstellung. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z.B. Ersatz von Lagerkosten oder sonstiger Mehraufwendungen) bleiben unberührt.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Ausführung unserer Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen (z.B. technische Anforderungen, Fahrzeugkonfiguration etc.) kostenlos, rechtzeitig, richtig und vollständig vorzulegen sowie in gleicher Weise alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen (z.B. Beistellung oder Abholung der Ware).
4.4. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung, kommt er in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 15,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Mitteilung der Abhol-/Versandbereitschaft (Fertigstellung) der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.5. Vereinbarungen über eine Abnahme erfolgen im Einzelfall, wobei auch das Verfahren ausdrücklich festzulegen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht auch für Kauf- und Werklieferungsverträge entsprechend, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt von den Folgen einer durchgeführten Abnahme, die z.B. für den Gefahrübergang und den Verjährungsbeginn maßgeblich ist.
5. Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug
5.1. Die Lieferplanung und ggf. die Lieferfrist werden individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Bei ungefähren oder unverbindlichen Lieferfristen kann der Kunde nach deren Ablauf schriftlich die Benennung einer angemessenen, verbindlichen Lieferfrist durch uns verlangen. In allen Fällen verstehen sich Lieferfristen vorbehaltlich der seitens des Kunden oder Drittlieferanten beizubringenden Beistellungen, Informationen, Genehmigungen und Unterlagen und beginnen nicht vor ihrem vollständigen Vorliegen bei uns zu laufen.
5.2. Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. aufgrund unvorhergesehener Störungen in der Lieferkette, fehlender Selbstbelieferung durch Vorlieferanten oder bei höherer Gewalt wie Rohstoff- und Energiemangel, Streiks und Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.), teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Soweit die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten.
5.3. Die Voraussetzungen und Folgen eines etwaigen Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere kommen wir nicht in Verzug, solange der Kunde die Verzögerung (z.B. aufgrund fehlender Informationen, Genehmigungen oder Unterlagen) überwiegend selbst verschuldet hat, er seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt oder die Leistung infolge eines sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umstands unterbleibt. In allen Fällen ist eine schriftliche Mahnung des Kunden erforderlich.
5.4. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte der Parteien sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.
6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
6.1. An Abbildungen, Prozessbeschreibungen, Umbaubeschreibungen, Konstruktionszeichnungen, Daten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Diese Unterlagen dürfen nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und sind nach Maßgabe des Vertrages und gesetzlichen Regelungen (insbes. Geschäftsgeheimnisgesetz) mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zuhalten und vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch für beigestellte Waren, soweit wir aufgrund einer vereinbarten Verarbeitung (z.B. Umbau) kraft Gesetzes Eigentümer der Ware werden. Weitere vertragliche oder gesetzliche Sicherheiten (z.B. Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB) bleiben unberührt.
6.3. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und getrennt von anderen Waren zu lagern. Sie ist in üblichem Umfang zum Neuwert gegen Sachschäden (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zu versichern.
6.4. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7. Untersuchung und Mängelanzeige
7.1. Wir haften nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Dasselbe gilt bei einer vereinbarten und vom Kunden erklärten Abnahme, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels nicht ausdrücklich vorbehält.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unverzüglich (in der Regel innerhalb von einer Woche ab Lieferung) auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen und gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu rügen. Der Kunde hat, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, auch einem Mangelverdacht mit zumutbarem Aufwand nachzugehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch bei Werkverträgen, soweit Mängel nicht Gegenstand eines Abnahmeprotokolls sind.
7.3. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich (in der Regel innerhalb von drei Tagen) Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Transportschäden sind darüber hinaus auch unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und im Empfangsbekenntnis zu vermerken. Alle Anzeigen und Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
7.4. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche des Kunden, Gewährleistungsfrist
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbraucherschutz und Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Herstellergarantien.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als derartige Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produkt- und Ausführungsbeschreibungen sowie sonstige Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden. Für Fehler, die nicht in unserer Leistung begründet sind (z.B. bei gebrauchten oder beigestellten Sachen, Verschleißteilen oder fehlerhafter Verwendung) trifft uns keine Verantwortung.
8.3. Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Pflichten) ankommt, gelten nur die für eine Verkehrsfähigkeit der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union unmittelbar geltenden Vorschriften als Maßstab. Auf hiervon zu unserem Nachteil abweichende Anforderungen im Ausland, insbesondere dem Bestimmungsland der Ware, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
8.4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Absatz 2 ergibt.
8.5. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gem. Ziffer 7. nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen (z.B. hinsichtlich Maßen, Oberflächen, Material, Farben, Design etc.) stellen keinen Mangel dar, sofern sie für die Funktionsfähigkeit der Ware ohne Belang sind.
8.6. Ist die Ware mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) bzw. durch Neuherstellung (bei Werkverträgen) geleistet wird. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
8.7. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu Prüfungszwecken am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 Abs. 5 BGB). Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung einstweilen zurückzubehalten.
8.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir diese Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, wenn er wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, kann der Kunde den Mangel ohne vorherige Fristsetzung selbst beseitigen und von uns Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. wegen Fehlschlagens) entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen gem. Ziffer 9.
8.11. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung entsprechend §§ 634a, 640 BGB mit der Abnahme. Die verkürzten Fristen gelten auch im Falle des gesetzlichen Neubeginns der Verjährung.
8.12. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für mangelbedingte Schadensersatzansprüche. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
9. Schadensersatz, Pauschale bei Vertragsbeendigung
9.1. Auf Schadensersatz haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haben wir im Rahmen der Verschuldenshaftung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
9.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit und milderen Haftungsmaßstäben (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haften wir nur:
-
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
9.5. Wird der Vertrag aufgrund Rücktritts oder Kündigung beendet (z.B. wg. Zahlungsverzugs oder unterlassener Mitwirkung des Kunden gem. § 323 bzw. § 643 BGB) und haben wir Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (z.B. gem. §§ 281, 280 BGB) oder auf (anteilige) Vergütung (z.B. gem. §§ 645, 643; § 648 BGB), so können wir 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung (Nettoauftragssumme) als pauschale Abgeltung unseres Anspruch verlangen. Uns bleibt jederzeit der Nachweis einer höheren Anspruchssumme vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Betrag als vorstehende Pauschale zusteht.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, die mit dem Vertrag in enger Verbindung stehen. Im Übrigen bestimmen sich Umfang und Reichweite der Rechtswahl nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
10.2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bestimmt sich der Gerichtsstand – auch international – ausschließlich nach unserem Geschäftssitz in Ludwigsfelde, Deutschland (Landgericht Potsdam). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.