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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ausgabe 21. Juli 2023)
1. Allgemeines
1.1. Unsere (Apprich Secur GmbH, im folgenden Apprich genannt) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichende, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt vor allem für den Fall anderslautender allgemeiner Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend Besteller genannt). Bei ständiger Geschäftsbeziehung gilt dies auch dann, wenn wir uns zukünftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
1.2. Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners - sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche - zu Lasten des Bestellers gehen. Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner im Ausland gilt weiterhin als ausdrücklich vereinbart, dass sich die Vertragspartner zur strikten Einhaltung der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen der Exportkontrolle verpflichten. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und alle Exportkontrollvorschriften der Vereinten Nationen (VN) und der Europäischen Union (EU) sowie die jeweils gültigen Embargoverordnungen einzuhalten.
1.3. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Apprich erforderlich, wird der Empfänger Apprich nach entsprechender Aufforderung unverzüglich Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Apprich gelieferten Waren bzw. der von Apprich erbrachten Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
1.4. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzten Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
1.5. Der Empfänger stellt Apprich von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Apprich wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Apprich in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
1.6. Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung zustande. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Besteller zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
2. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
2.1. Gegenstand und Umfang der Lieferungen oder Leistungen werden allein durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bestimmt, insbesondere durch die schriftliche Vertragsurkunde oder, falls davon abgesehen wurde, durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Apprich.
2.2. Apprich behält sich Abweichungen von der Bestellung vor, wenn sich solche aus technischen oder sonstigen anerkennenswerten Gründen als notwendig erweisen, den Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht erheblich verändern und für den Besteller zumutbar sind.
2.3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
2.4. Behördliche und sonstige Genehmigungen, welche für den Besitz, den Umgang oder die Weiterveräußerung von Lieferungen und Leistungen von Apprich erforderlich sind, beschafft der Besteller im eigenen Namen, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.
2.5. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens, Gottlieb-Daimler-Straße 5, 14974 Ludwigsfelde, wenn nicht mit dem Besteller ausnahmsweise etwas Abweichendes vereinbart ist. Mit Zugang der Fertigstellungsanzeige beim Besteller erfolgt der Gefahrenübergang auf diesen.
Haben wir uns ausnahmsweise gegenüber dem Besteller verpflichtet, die Versendung zu übernehmen, bleibt uns die Art der Versendung vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Im Falle der Übernahme der Versendung erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen.
2.6. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand an unserem Sitz. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2.7. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner - unbeschadet der Ziffer 5 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Vertragspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Vertragspreis auswirken.
2.8. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Bestelller trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 5 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.9. Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 5 zu verlangen, wenn sich Apprich in Verzug befindet und eine vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.
Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 5 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
2.10. Der Besteller hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und voll-ständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen.
Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
2.11. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
2.12. Wird die Abholung durch den Besteller oder im Falle der Übernahme der Versendung durch uns der Versand bzw. die Zustellung beim Besteller auf dessen Veranlassung hin verzögert, so kann, beginnend ab dem 15. Kalendertag nach Zugang der Fertigstellungsanzeige bzw. der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller, Lagergeld in Höhe von 15,00 € pro Kalendertag dem Besteller berechnet werden. In dem Fall bleibt es dem Besteller vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders definiert, versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe des Vertragsgegenstandes. Er umfaßt nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, die auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen ist, und läßt keinen nicht ausdrücklich vereinbarten Abzug, Skonto, Rabatt usw. zu.
3.2. Abweichend vom § 286 III S, 1 BGB wird vereinbart, dass der Besteller sofort in Verzug gerät, wenn unsere Forderung fällig ist und der Besteller auf eine Mahnung nicht leistet. Der Mahnung stehen die Er-hebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Besteller ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
3.3. Unsere sämtlichen Forderungen sind per Banküberweisung zu begleichen . Alle Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtferti gen.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
3.4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
3.5. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 6 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6. Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für Versicherungen, Zulassung, Überprüfung oder sonstige Nebenleistungen, die in Abstimmung mit dem Besteller oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das gilt insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten und an sonstigen nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.
3.7. Gegen Ansprüche von Apprich kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkvertrag beruht.
4. Sicherungsrechte
4.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Besteller mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
4.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.
Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
4.3. Auf unseren Wunsch hat der Besteller, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
4.4. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
4.5. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
5. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
5.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Besteller weist einen höheren ihm ent-standenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 6 oder Ziffer 7 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich Ziffer 6 und Ziffer 7 ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2.8. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
5.3. Die Vertragserfüllung seitens der Apprich Secur GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund der nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
6. Sachmängel / Haftung
6.1. Apprich leistet Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben, diese beträgt 12 Monate ab Übergabe an den Besteller, sofern keine weiteren Ansprüche schriftlich vereinbart wurden. Die Gewährleistung für Verschleißteile, Beistellungen durch Kunden, spezielle Sonderanfertigungen als auch gebrauchte Sachen sind in jedem Fall ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und / oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Apprich.
6.2. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Mangel auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Inspektionsterminen, Einbau anderer als die vom Lieferer vorgeschriebenen Ersatzteile und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, bzw. wenn der Besteller Inspektionen und Reparaturen nicht bei einem vom Lieferanten autorisierten Partner bzw. Werkstätten vornehmen lässt.
6.3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
6.4. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6.5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.6. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen - von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die geltenden Normen bzw. Verordnungen erfüllen.
Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
6.7. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden.
Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Der Besteller hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
6.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner Ziffer 5 entsprechend.
6.9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.10. Die Bestimmungen gem. Abs. 9 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie aus dem elektronischen und sonstigem Zugriff auf die vom Besteller zur Verfügung gestellten oder eingelesenen Daten sind ausgeschlossen.
7.2. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Geheimhaltung
8.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
8.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 6 Abs. 1 bestimmten Frist wie folgt:
a) wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 5.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers entsprechend.
9.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.
9.6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
10. Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Benutzung unserer Produkte.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
11.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.
11.3. Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen grundsätzlich für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
11.4. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Ludwigsfelde. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.